{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\n7. Bei beiden Boxen sind Jumper für die Einstellung der Konfiguration, für Tests, etc.\nvorhanden (G).\n\n8. Beide Platinen enthalten denselben Spannungsregler MIC5201 (6) (H).\n\n9. Das Layout, d.h. die Anordnung der elektronischen Komponenten auf der Platine ist\nunterschiedlich, ebenso die Lage des Batteriefachs.\"\n\nZusammenfassend beurteilt der Experte die Übereinstimmung der\nKommunikationsboxen der beiden Parteien - insbesondere auch bis auf das Niveau der\nSchaltpläne der einzelnen Teilschaltungen - als generell sehr hoch. Es ist für den\nExperten über alles gesehen äusserst unwahrscheinlich, dass die Klägerin, bzw. der\nvon ihr mit der Entwicklung der Kommunikationsbox Beauftragte, ohne Kenntnis der\nDetails der Entwicklung des Beklagten zu besitzen, zu einer in so vielen Details\nidentischen Lösung gelangen konnte. Die Gemeinsamkeiten in den allgemeinen\nMerkmalen der Kommunikationsboxsysteme der beiden Parteien sei hingegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnaheliegend, da die Parteien ja bei der Entwicklung längere Zeit zusammengearbeitet\nhätten. Dies betreffe insbesondere die Interfaces gemäss der ursprünglichen\nAufgabenteilung, d.h. die Stecker gegen das Verbindungsseil hin, die Y-Kabel sowie\ndie allgemeinen Merkmale der Batterieüberwachung und die gegenseitige\nSpeisungsmöglichkeit. Der Beklagte beziffere seinen gesamten Entwicklungsaufwand\nfür die 3 Prototypenserien auf ca. Fr. 200'000.--. Dies scheint dem Experten etwas\nhoch. Ein totaler Entwicklungsaufwand von ca. Fr. 100'000.-- bis Fr. 150‘000.-- sei\njedoch für eine solche Entwicklung durchaus realistisch, wobei die Vergütungen der\nKlägerin für die ihr überlassenen Prototypen noch mitberücksichtigt werden müssten.\nWas die notwendige Dauer für die Entwicklung eines Kommunikationssystems wie dem\nvorliegenden anbelange, scheine ein Zeitraum von 6 bis 12 Monaten für eine\nEntwicklung mit zwei bis drei Prototypenserien inkl. Erprobung als untere Limite\nrealistisch. Aufgrund dieser geschätzten Entwicklungszeit scheine es dem Experten\nsehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin - wie behauptet - erst nach dem endgültigen\nBruch zwischen den Parteien im Januar 2001 mit der Entwicklung ihrer eigenen\nKommunikationsbox begonnen habe. Der hohe Grad an Übereinstimmung bis in viele\ntechnische Details der Kommunikationsboxen der beiden Parteien lasse dies als\nnaheliegend erscheinen.\n\n11. a) In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dem Experten\nErgänzungsfragen zu stellen. Während der Beklagte mit Eingabe vom 11. Oktober 2004\nauf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete, reichte die Klägerin eine ganze Liste\nvon Ergänzungsfragen ein. Die Klägerin begründete ihren Antrag auf Zulassung der\nErgänzungsfragen damit, der Experte vergleiche in seinem Gutachten die von beiden\nParteien verwendeten Schaltungen. Er berücksichtige - aufgrund der Fragestellung\nverständlicherweise - nicht den Umstand, dass die \"C...\"-Geräte zur Zeit der Erteilung\ndes Entwicklungsauftrags durch die Klägerin (Januar 2001) kein Geheimnis dargestellt\nhätten, indem sie (seit Ende Juli 2000) bereits auf dem Markt und für jedermann\nerhältlich gewesen seien. Den Schaltplan der \"C...\"-Geräte als Plan habe weder der\nBeauftragte der Klägerin noch die Klägerin selbst besessen. Hingegen habe der\nBeauftragte der Klägerin - wie jeder Dritte - die auf dem Markt befindlichen Geräte\nanalysieren und den Schaltplan aus der Platine rekonstruieren können. Dies habe der\nBeauftragte der Klägerin getan, wobei er den Schaltplan allerdings in einigen\nwesentlichen Punkten verbessert habe. Abgesehen davon, dass der Schaltplan infolge\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Zugänglichkeit der Platinen in den Geräten nicht geheim gewesen sei, lasse sich\nauch nicht sagen, dass das Besondere am \"C...\"-Gerät der Schaltplan gewesen sei.\nGegensprechanlagen (über Funk oder Infrarot) habe jede Feuerwehr schon lange\ngehabt. Das Besondere am Gerät sei vielmehr das Prinzip der Signalübertragung durch\ndas Sicherheitsseil. Wenn das Gutachten dem Urteil zugrunde gelegt werden solle, so\nmüsse es diese Umstände berücksichtigen, weshalb die Klägerin 13 Zusatzfragen\nstelle. (...)\n\n13. Im Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2005 kommt der Experte in Beantwortung\nder Fragen der Klägerin vom 23. November 2004 im Wesentlichen zu folgendem\nErgebnis:\n\na) Das Layout (d.h. die Anordnung der elektronischen Bauteile auf der Platine) der\nbeiden Parteien sei verschieden. Eine direkte Kopie sei daher auszuschliessen, sonst\nwären die Lage der Bauteile und die Aussenmasse der Platine exakt gleich. Das Layout\nder Platine der Klägerin sei jedenfalls neu gezeichnet (geroutet) worden. Ob technische\nHilfsmittel des \"reverse engineering\" auf die Platine des Beklagten angewendet worden\nseien, sei indes nicht direkt ersichtlich; bzw. lasse sich allein aus dem Vergleich der\nPlatinenlayouts nicht eindeutig feststellen, ob und in welcher Form dabei die\nOriginaldaten des Beklagten zur Verfügung gestanden hätten.\n\n"}