{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2001.31\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 29.11.2005\nEntscheiddatum: 29.11.2005\n\nEntscheid Handelsgericht, 29.11.2005\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1\nlit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten\neiner Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der\nAuskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für\ndie Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder\nGewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\n(Vorbemerkungen zum Sachverhalt: Die Parteien haben im Zeitraum zwischen 1997\nund Januar 2001 im Rahmen der Entwicklung eines mobilen Kommunikationssystems\nfür Seilschaften zusammengearbeitet. Die Arbeitsteilung zwischen den Parteien sah\nvor, dass der Beklagte als Ingenieur die Kommunikationsbox (kurz: Combox)\nentwickeln und produzieren sollte, während die Klägerin insbesondere die Seile mit\nintegrierten Übermittlungskabeln und die Taschen entwickeln und produzieren sowie\nden Vertrieb des Gesamtsystems übernehmen sollte. Diese Zusammenarbeit scheiterte\naufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über\nMindestbestellmengen und über das Genügen der Vertriebsbemühungen der Klägerin\nim Januar 2001. In der Folge trat die Klägerin im April 2001 mit einem nicht vom\nBeklagten hergestellten Konkurrenzprodukt der Combox am Markt auf. Zwischen den\nParteien war aufgrund dieser Tatsache streitig, ob die Klägerin unter unlauterer\nAusnützung des marktreifen Arbeitsergebnisses des Beklagten ihre Konkurrenz-\nCombox entwickelt und auf den Markt gebracht hatte. Mit Zwischenentscheid vom 25.\nJuni 2003 hatte das Handelsgericht u.a. das Einholen einer Expertise über die\nEntwicklung der mobilen Kommunikationssysteme der Parteien entschieden;\ninsbesondere über die Frage, ob und allenfalls inwieweit bei der Combox der Klägerin\ntechnische Merkmale der Combox des Beklagten Verwendung fanden.)\n\nAus den Erwägungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nI.\n\n9. b) In seiner Stellungnahme zur Experteninstruktion vom 26. April 2004 machte der\nBeklagte (...) geltend, die Ideen und Konzepte, welche den verschiedenen\nEntwicklungsgenerationen der Kommunikationsbox des Beklagten zu Grunde gelegen\nhätten und die der Klägerin verfügbar gemacht worden seien, seien zum jeweiligen\nZeitpunkt innovativ und neu gewesen, und gälten als geschützte Arbeitsergebnisse im\nSinne von Art. 5 UWG. Dies ergebe sich einerseits aus den damals vorhandenen\nPatentschriften sowie aus einer Recherche des Eidgenössischen Instituts für Geistiges\nEigentum.\n\nc) Das Gericht sollte aufgrund der Expertise in die Lage versetzt werden, die Frage zu\nbeantworten, ob die Klägerin die beklagtische Entwicklung unlauter zur Entwicklung\nihres Konkurrenzproduktes verwertet hat. Voraussetzung für diese Beantwortung war\nein Vergleich der Entwicklungen der Parteien. Dabei war zu berücksichtigen, dass nach\nArt. 5 lit. a bzw. Art. 2 UWG nicht nur das Benützen der Unterlagen zur Nach- oder\nÜbernahme, sondern auch die Nutzbarmachung des in der Unterlage verkörperten\nWissens unlauter ist (vgl. Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum\nGesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel / Genf / München 2001, N 32 zu\nArt. 5 UWG). Konkret müssen die (End-)produkte bezüglich ihrer besonderen Merkmale\nmiteinander verglichen werden. Bei der Feststellung von identischen oder nur\nunwesentlich voneinander abweichenden Problemlösungen musste sodann beurteilt\nwerden, ob ein Dritter - auch ohne Kenntnisse der beklagtischen Entwicklung - auf\ndiese identischen oder nur unwesentlich abweichenden Lösungen gekommen wäre,\noder ob für dieselbe Problemstellung theoretisch andere äquivalente Lösungsvarianten\nzur Verfügung gestanden hätten und es aufgrund dieser verschiedenen äquivalenten\nLösungsmöglichkeiten eher unwahrscheinlich ist, dass ein Dritter (ohne Kenntnis der\nbeklagtischen Entwicklung) auf eine identische oder nur unwesentlich abweichende\nLösung gekommen wäre. Diese Fragen waren - soweit identische oder nur\nunwesentlich voneinander abweichende Lösungsansätze festgestellt werden - vom\nExperten für jedes einzelne Merkmal der Entwicklung des Beklagten zu beantworten.\n\n10. Der Experte erstattete sein Gutachten am 13. September 2004. Er kam dabei im\nWesentlichen zum folgenden Ergebnis:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Aus dem Vergleich der beiden Kommunikationsboxen (hier auch kurz \"Boxen\"\ngenannt) auf der Basis der aufgebauten Platinen bzw. Layouts (Abb. 2 bzw. Abb. 4)\nkann Folgendes festgestellt werden:\n\n1. Bei beiden Boxen ist ein lageabhängiger Schalter (A) vorhanden.\n\n2. Die Verbindung zur Sprechgarnitur erfolgt bei beiden über 4- bzw. 5-polige Stecker\n(B,C).\n\n3. Der Steckertyp für die Stecker B,C ist bei den beiden Boxen unterschiedlich.\n\n4. Die Speisung erfolgt bei beiden durch eine 9V-Blockbatterie (D).\n\n5. Für die Verstärkung der Signale wird dieselbe Integrierte Schaltung, Typ Motorola\nMC34119 (5), eingesetzt (E).\n\n6. Bei beiden Boxen ist eine Leuchtdiode zur Kontrolle des Batteriezustandes\nvorhanden (F).\n\n"}