In diese Richtung gehen denn auch die Aussagen des Zeugen S.. Genau diese Einschätzung wird vom Gerichtsexperten bestätigt. Auch ein neutraler Beobachter kann sich bei Betrachtung von Bild 10 in HG. Verf. act. 14 nicht erklären, wie ein Einbrecher durch das Kippfenster in das Kleiderlager soll eindringen können, ohne auf dem Fenster irgendwelche Wischspuren zu hinterlassen. Vor allem stellt sich auch die Frage, warum denn ein Einbrecher gerade beim Eindringen durch dieses Kippfenster so sehr darauf bedacht sein soll, keine Wischspuren zu hinterlassen, lassen doch irgendwelche Wischspuren wohl kaum grosse Rückschlüsse auf die Täterschaft zu.