6. An diesen Feststellungen vermögen die Stellungnahmen der klägerischen Experten C. / K. vom 19. Dezember 2003 und 3. Mai 2004 nichts zu ändern. Diese Stellungnahmen bezweifeln unter anderem die Arbeit des verstorbenen R. vom Erkennungsdienst der Kantonspolizei St. Gallen. Sie werfen die Frage auf, ob Herr R. alle geforderten Kenntnisse und Qualitäten habe, dass man ohne Zweifel behaupten könne, dass ihm keine noch so kleine Spur entgangen wäre.