Trotz der Überzeugung, dass bei einem über das Kippfenster erfolgten Einstieg auf der Fensterbank Spuren vorgelegen hätten und diese bei der erkennungsdienstlichen Spurenüberprüfung auch festgestellt worden wären, unternahm der Experte der Vollständigkeit halber Einstiegsversuche, die davon ausgingen, dass die Täterschaft spurenkundlich "unerkannt" auf der Fensterbank stehen konnte. Sämtliche Einstiegsversuche, die vom Gerichtsexperten geprüft wurden, hätten aber automatisch zu deutlich sichtbaren Wischspuren führen müssen, weshalb der Gerichtsexperte zusammenfassend feststellt, dass die Täterschaft nicht durch das Oberlicht-