Solche Spuren wurden aber von den Funktionären der Kantonspolizei St. Gallen nicht gefunden. Der Gerichtsexperte kommt auch zum Schluss, dass ein "spurenloser" Einstieg von aussen wegen dem Höhenunterschied vom Vordach zur gemauerten Fensterbank nicht erfolgen könne, wenn nicht die Möglichkeit gegeben sei, auf der ca. 30 cm breiten Fensterbank abzustehen. Falls aber auf der Fensterbank abgestanden worden wäre, so hätten die untersuchenden Polizeifunktionäre Spuren feststellen müssen.