Schliessgehäusen festgestellten Spuren weisen eindeutig auf eine Gewalteinwirkung bei offener Türe von der Lagerrauminnenseite her hin. Somit steht fest und ist unbestritten, dass die möglichen Täter nicht mit Gewalt über die Eingangstüre in den Lagerraum der Kläger eingedrungen sind. Des Weiteren stellt die Expertise fest, dass die bei der Verbindungstür vom Lagerraum zum Vorraum Warenlift festgestellten Aufbruchspuren von der Lagerseite gesetzt worden sind. Ein Eindringen vom Vorraum Warenlift durch diese Verbindungstür in den Lagerraum kann somit ebenfalls ausgeschlossen werden.