5. Die vom Gericht in Auftrag gegebene Expertise kommt zum Schluss, die bei der Eingangstür zum Lagerraum der Klägerin festgestellten Beschädigungen seien bei geschlossenem Zustand der Lagereingangstüre nicht möglich. Die entsprechenden Manipulationen seien somit bei offenstehender Lagertüre vorgenommen worden. Dadurch bestätigt der Gerichtsexperte, was bereits schon die von der Klägerin beauftragten Experten festgestellt haben: Die auf beiden sichergestellten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte