Und solche Gewalt hinterlasse Spuren. Ein Einbruch im Sinne der AVB ohne das geringste Spurenbild von Gewalt lasse sich nach Auffassung der Beklagten nicht vorstellen. Wenn also die Klägerin behaupte, es sei im Juli 1999 in ihr Kleiderlager eingebrochen und Ware im Wert eines sechsstelligen Betrags entwendet worden, dann habe sie die Gewaltanwendung von Aussen, das gewaltsame Eindringen in den Lagerraum mit entsprechenden Spuren zu beweisen. Überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge nicht. Sie würde nur dann genügen, wenn das Gericht zur Auffassung gelangen würde, ein Einbruchdiebstahl sei theoretisch auch ohne Spuren von Gewaltanwendung denkbar.