Die Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es liege beim einfachen Diebstahl nicht selten Beweisnot vor, beim Einbruchdiebstahl dahingegen – wie er in den AVB der Beklagten umschrieben werde und für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gelte – sei dies nicht der Fall. Ein Einbruch in diesem Sinne bedinge Gewaltanwendung. Sie beziehe sich auf den Akt des Eindringens in ein geschlossenes Gebäude, einen geschlossenen Raum oder ein Behältnis. Im Wort "Einbruch" stecke der Terminus "Bruch", "Brechen", also die Beseitigung eines Widerstands durch den Täter. Und solche Gewalt hinterlasse Spuren.