anders verhalten könnte, die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht ausschliesst, wobei aber gleichzeitig diese andere Möglichkeit für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf. Die Beweiserleichterung setzt allerdings eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraussetzung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können.