der AVB der Beklagten zu qualifizieren. Selbst wenn man der Tathergangs-Hypothese der Parteigutachter C. / K. folgen würde, hätte die entscheidende Gewaltanwendung früher im Zeitpunkt der Manipulation an den Schliessgehäusen von der Lagerrauminnenseite her stattgefunden; dies im Zuge nicht eines "Einbruchs", sondern eines gewaltlosen Eindringens mit einem anschliessend gewaltsamen "Ausbruch" aus dem versicherten Lagerraum. Das nachträgliche "leichte Öffnen" der Lagerraumtüre "ohne grossen Widerstand" von aussen ist damit vielmehr dem Tatbestand des Eindringens durch eine unverschlossene Türe gleichzustellen, welches nach Art. 1 Ziff. 2 lit. a AVB nicht zu den versicherten Gefahren gehört.