Eine in oder an einem versicherten Raum ausgeführte Gewaltanwendung nach gewaltlosem Eindringen in denselben ist jedoch aufgrund der Definition des versicherten Risikos in den AVB der Beklagten unbeachtlich, denn sie kommt einer aufgrund der Parteivereinbarungen nicht versicherten Beschädigung bei einem einfachen Diebstahl gleich. Ferner geht es – entgegen den Ausführungen des Parteigutachters M. K. – zu weit, ein nachträgliches leichtes Öffnen ohne grossen Widerstand der zuvor (nach dem erstmaligen gewaltlosen Eindringen) von innen her präparierten Lagertüre als gewaltsames Eindringen im Sinne