Weder das Eindringen durch das offene Oberlicht- Kippfenster ohne dessen Beschädigung, noch das Sicheinschliessenlassen der Täterschaft kann als gewaltsames Eindringen qualifiziert werden. Eine in oder an einem versicherten Raum ausgeführte Gewaltanwendung nach gewaltlosem Eindringen in denselben ist jedoch aufgrund der Definition des versicherten Risikos in den AVB der Beklagten unbeachtlich, denn sie kommt einer aufgrund der Parteivereinbarungen nicht versicherten Beschädigung bei einem einfachen Diebstahl gleich.