In der Tat kann der Auffassung der Klägerin auch nach Beurteilung des Handelsgerichts nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Ziff. 1 lit. a AVB der Beklagten wird die von Keller / Rölli zuletzt genannte Variante des Diebstahls nach Einschliessenlassen der Täterschaft in den versicherten Räumen nicht von der Definition des "Einbruchdiebstahls", wie ihn die Parteien in den AVB der Beklagten vereinbart haben, umfasst. Weder das Eindringen durch das offene Oberlicht- Kippfenster ohne dessen Beschädigung, noch das Sicheinschliessenlassen der Täterschaft kann als gewaltsames Eindringen qualifiziert werden.