Zudem bedinge ein gewaltsames Eindringen im Sinne des bei der Beklagten versicherten Risikos, dass der geschlossene Zustand eines Raumes gewaltsam beseitigt werde. Wer eine Türe so präpariere, dass sie leicht und ohne grossen Widerstand aufgestossen werden könne, wende keine Gewalt im Sinne der AVB an.