Die Hergangsversion der Privatgutachter kranke an verschiedenen Ungereimtheiten und Beweislosigkeit. Nebenbei bemerkt habe der behauptete Einbruch nach Angaben der Klägerin während deren Betriebsferien stattgefunden, was ebenfalls gegen ein Sicheinschliessenlassen der Täterschaft spreche. Vielmehr handle es sich bei der Hypothese der Klägerin, die Gewaltanwendung habe später stattgefunden und bestünde im leichten Aufdrücken der präparierten Türe um reine Spekulation. Zudem bedinge ein gewaltsames Eindringen im Sinne des bei der Beklagten versicherten Risikos, dass der geschlossene Zustand eines Raumes gewaltsam beseitigt werde.