Die Beklagte plädierte hiergegen an Schranken, es sei zu beachten, dass das Zusatzschloss nach Angaben von Herrn Y. von der Klägerin und nach den Feststellungen des Erkennungsdienstes nicht verschlossen gewesen sei; gleichwohl sei es von innen her gewaltsam aufgebrochen worden (vgl. kläg. act. 1, S. 3). Das sei ein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte