Damit erfülle auch das Eindringen mit "wenig Gewalt" das "Mass der erforderlichen Gewaltanwendung" in Art. 1 Ziff. 2 lit. a AVB. Der Versicherer hafte für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen worden sei, an sich trügen, sofern der Versicherungsvertrag nicht einzelne Ereignisse (z.B. Einbruchdiebstahl mit bloss "leichter" Gewaltanwendung) in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Deckung ausschliessen würden (Art. 33 VVG). Die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsbedürftigkeit des Ausdrucks "gewaltsames Eindringen" gehe somit nach dem Grundsatz gemäss Art. 33 VVG zu Lasten des Versicherers (vgl. kläg. act. 5).