Dass Gewalt habe angewendet werden müssen, zeige sich auch daran, dass das Öffnen von aussen zum Absprengen des herausgeschraubten Gehäuses geführt habe (kläg. act. 4, S. 6). Gestützt auf diese Tathergangshypothese liess die Klägerin durch einen weiteren Parteigutachter, Rechtsprofessor M. K., sodann behaupten, auch ein nachfolgendes Aufdrücken der zuvor präparierten Lagerraumtüre von aussen mit "leichter Gewalt" werde vom Begriff "gewaltsames Eindringen" i.S.v. Art. 1 Ziff. 2 lit. a AVB umfasst. Die AVB der Beklagten würden das Mass der Gewaltanwendung nicht umschreiben. Damit erfülle auch das Eindringen mit "wenig Gewalt" das "Mass der erforderlichen Gewaltanwendung" in Art. 1 Ziff.