, Bern 1968, S. 471; betreffend Variante der Einschliessung in die Versicherungsräume mit diversen Hinweisen auf die deutsche und österreichische Rechtsprechung). Die klägerischen Parteigutachter C. / K. stellten ferner die Hypothese auf, durch die Vorbereitungshandlungen (Manipulation an den Türschlössern) habe die Türe später von aussen geöffnet werden können, wozu wenig Gewalt, aber immerhin Gewalt notwendig gewesen sei. Dass Gewalt habe angewendet werden müssen, zeige sich auch daran, dass das Öffnen von aussen zum Absprengen des herausgeschraubten Gehäuses geführt habe (kläg.