zugrunde zu legen. Nach Keller / Rölli umschreiben die AVB den Einbruch mit eigenen, vom Strafgesetz unabhängigen versicherungsrechtlichen Kriterien. Darnach liege ein Einbruchdiebstahl nicht nur dann vor, wenn der Täter Versicherungsräume oder Behältnisse aufbreche oder sie mit falschen oder mit durch Einbruch oder Beraubung entwendeten Schlüsseln öffne, sondern auch dann, wenn er sich in die Versicherungsräume einschleiche oder sich darin verberge und den Diebstahl begehe, nachdem er sich in den Versicherungsräumen habe einschliessen lassen (Max Keller / Hans Rölli, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs-Vertrag – Allgemeine Bestimmungen, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1968, S. 471;