Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten stimmen mit dem generell gültigen versicherungsrechtlichen Tatbestand des Einbruchs überein (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. vollst. überarb. Aufl., Bern 1995, S. 515 ff.). Die Klägerin behauptete anlässlich der Schlussverhandlung indessen, der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sei vielmehr die Definition von Keller / Rölli © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte