Hiernach liegt nur dann ein Einbruchdiebstahl vor, wenn die Täter "gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist ein Diebstahl durch Aufschliessen mit dem richtigen Schlüssel oder Code, sofern sich der Täter diesen durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat." Die Beklagte bestreitet das gewaltsame Eindringen in die Räumlichkeiten der Klägerin.