4. Es ist unbestritten und steht fest, dass die Klägerin bei der Beklagten gegen Einbruchdiebstahl versichert ist (vgl. kläg. act. 1), nicht versichert ist gemäss der Police und den AVB der Beklagten für die Versicherung von Geschäftsbetrieben (vgl. kläg. act. 1) der einfache Diebstahl. Für die Auslegung, des Begriffs "Einbruchdiebstahl" ist vorliegend in erster Linie Art. 1 Ziff. 2 lit. a der AVB der Beklagten heranzuziehen. Hiernach liegt nur dann ein Einbruchdiebstahl vor, wenn die Täter "gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen.