Die Vorbringen der Klägerin basieren auf blossen wagen Vermutungen. Das Handelsgericht lehnt deshalb den Aktenbeizug betreffend Einbruch 2004, den Antrag betreffend Befragung von Herrn X. sowie den Sistierungsantrag ab (vgl. Antrag 1, und 4 der Klägerin vom 15. Dezember 2004). Der klägerische Antrag 3 betreffend Einladung an die Staatsanwaltschaft, das am 12. Juli 1999 vorläufig eingestellte Strafverfahren weiterzuführen, muss direkt an letztere adressiert werden; auch diesem Antrag kann deshalb nicht stattgegeben werden.