Das Handelsgericht kommt zum Schluss, dass kein hinreichender Konnex zwischen dem zu beurteilenden Sachverhalt 1999 und dem Sachverhalt 2004 ersichtlich ist, zumal das von der Polizei rekonstruierte Vorgehen der Täterschaft sowie das Spurenbild beider Sachverhalte kaum Parallelen aufweist. Ferner schätzt das Handelsgericht die Wahrscheinlichkeit, dass Herr X. etwas Entscheidrelevantes über den Sachverhalt 1999 aussagen kann/würde, als äusserst gering ein. Die Vorbringen der Klägerin basieren auf blossen wagen Vermutungen.