Die Beklagte hielt den Vorbringen der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung entgegen, ausser der zufälligen Identität des Einbruchgebäudes bestehe keine Parallelität zu diesem Fall. Der Sachverhalt 2004 habe ein einbruchtypisches Spurenbild, dies im Gegensatz zum Sachverhalt im vorliegenden Verfahren, welcher 5 Jahre zurückliege. Auch das Vorgehen des angeblichen Täters X. beim Einbruch 2004 und das Schadensbild im vorliegenden Sachverhalt seien ganz anders. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte