Anlässlich der Schlussverhandlung begründete die Klägerin ihre Anträge u.a. damit, das Novum des Einbruchs im Sommer 2004 sei von erheblichem Interesse und könne für vorliegende Zivilstreitsache entscheidend sein. Die vollständigen Akten dieses erneuten Einbruchs müssten eingesehen werden, um zu beurteilen, ob jener Sachverhalt für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sei. X. sei allenfalls schon damals der Täter gewesen oder wisse möglicherweise etwas über den Einbruch im Sommer 1999. Der Einbruch im Sommer 2004 sei über das Vordach erfolgt, was im vorliegenden Verfahren von der Polizei kategorisch ausgeschossen worden sei.