Die von der Klägerin in ihrer nachträglichen Eingabe als neu bezeichneten Vorbringen der Beklagten sind nicht neu. Vielmehr spricht die Klägerin Tatsachenbehauptungen an, die bereits schon Thema in der Klageantwortschrift bzw. im Gerichtsgutachten waren. Die Klägerin hätte somit ohne weiteres bereits schon früher das vorbringen können, was sie nun in der nachträglichen Eingabe vorbringt. Die nachträgliche Eingabe erweist sich somit als nicht zulässig. 3. Zu den Anträgen der Klägerin vom 15. Dezember 2004: