2. Mit Datum vom 9. Juli 2004 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe ein. Eine nachträgliche Eingabe ist dann zulässig, wenn das rechtliche Gehör es erfordert. Solches ist der Fall, wenn die Gegenpartei zulässigerweise neue Tatsachen oder neue Beweismittel in den Prozess einbringt, zu denen der Prozessgegner noch nicht Stellung nehmen konnte. Reicht eine Partei eine nachträgliche Eingabe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein, so hat sie im Einzelnen darzutun, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2f. zu Art. 164 ZPO).