1. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestritten und gegeben. Beide Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Die Streitigkeit steht mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen (Artikel 14 ZPO; sGS 961.2). Gemäss Art. 30 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (nachfolgend AVB; vgl. kläg. act. 1) können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers und am Ort der versicherten Sache, sofern er in der Schweiz liegt, geltend gemacht werden. Die Klägerin hat Sitz in St. Gallen. Zudem hat das zur Diskussion stehende Versicherungsereignis in St. Gallen stattgefunden.