Die Beklagte ihrerseits kommt in ihrer Duplik zum Schluss, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Täterschaft gewaltlos in den Lagerraum eingedrungen und von innen her die Schlösser an der Haupttüre zum Korridor und an der Türe zum Liftraum beschädigt habe. Ein gewaltsames Eindringen von aussen sei mangels entsprechender Spuren auszuschliessen, weshalb ein Einbruchdiebstahl seitens der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Folglich bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten. Auf das Ergebnis des Beweisverfahrens und die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung relevant, eingegangen. III.