Das Gutachten habe keine Klarheit geschaffen zur Frage, wie die Täterschaft in den Lagerraum gelangt sei. Zudem bringt sie vor, dass der verstorbenen Wm R., der leitender Beamter bei der Tatbestandsaufnahme des zur Diskussion stehenden Ereignisses war, ungenau, oberflächlich und voreingenommen geprüft habe. Die Beklagte ihrerseits kommt in ihrer Duplik zum Schluss, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Täterschaft gewaltlos in den Lagerraum eingedrungen und von innen her die Schlösser an der Haupttüre zum Korridor und an der Türe zum Liftraum beschädigt habe.