Kantonspolizei St. Gallen erwies sich als erforderlich, noch einige ergänzende Fragen zu klären. Im Einvernehmen mit den Parteien wurde Herr Gfr S. am 27. August 2003 als Zeuge befragt (HG. Verf. act. 29, 42, 47, 63). Am 29. September 2003 erstattete Herr H. K. vom WD sein Gutachten (HG. Verf. act. 67). Die Klägerin reichte am 29. Dezember 2003 zu diesem Gutachten eine Stellungnahme von Herrn C. und Frau K. ein (HG. Verf. act. 76). Das Handelsgericht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte