Der Experte, Herr H. K. vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend WD), wurde ersucht, sich darüber zu äussern, auf welchem Wege die Täterschaft in das Tatobjekt gelangen konnte. Insbesondere sollte der Gerichtssachverständige ausführen, inwieweit auf Grund der vorhandenen Unterlagen sowie des Augenscheins an Ort und Stelle ein Tathergang möglich erscheint, bei dem die Täterschaft von aussen durch ein Kippfenster in den Lagerraum der Klägerin eindrang (HG. Verf. act. 38). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde die Kantonspolizei St. Gallen am 4. März 2003 um zusätzliche schriftliche Auskünfte ersucht. Auf Grund des am 21. März 2003 erstatteten Nachtragsberichts der