Anlässlich einer Vorbereitungsverhandlung einigten sich die Parteien am 21. August 2001 darauf, eine Expertise einzuholen zur Frage, inwieweit es möglich war bzw. möglich gewesen wäre, durch das Kippfenster in den Lagerraum der Klägerin zu gelangen (HG. Verf. act. 12 und 24). Am 26. Februar 2002 fand eine Experteninstruktion mit Augenschein statt. Der Experte, Herr H. K. vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend WD), wurde ersucht, sich darüber zu äussern, auf welchem Wege die Täterschaft in das Tatobjekt gelangen konnte.