Entsprechend basiere das Privatgutachten von Prof. M. K. auf einem unbewiesenen Sachverhalt, weshalb diesem keine Bedeutung zukomme. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Diebstahlsthese der Klägerin. Auf Grund dieser Zweifel sei der Klägerin im Einklang mit der Rechtsprechung des Kantons- und Bundesgerichts der strikte Beweis eines Einbruchdiebstahls aufzuerlegen. Diesen könne die Klägerin nicht erbringen.