Gestützt auf diese Feststellungen vertritt die Beklagte die Ansicht, dass nach den polizeilichen Ermittlungen ein gewaltsames Eindringen unbekannter Täter in den Lagerraum der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Der polizeiliche Fahndungsdienst habe keinerlei Spuren sichern können, welche ein gewaltsames Eindringen in den Lagerraum durch die Eingangstüre oder durch das Kippfenster belegen würden. Die von der Klägerin beauftragten Kriminologen hätten Hypothesen entwickelt, die nicht plausibel seien. Entsprechend basiere das Privatgutachten von Prof. M. K. auf einem unbewiesenen Sachverhalt, weshalb diesem keine Bedeutung zukomme.