ab dem fest montierten Türteil ausgebrochen worden, wobei die Gewalteinwirkung von der Lagerrauminnenseite ausgeübt worden sei. Die Kantonspolizei vertritt die Auffassung, es sei nicht möglich gewesen, die erkannten Beschädigungen an den erwähnten Schliessgehäusen beim verschlossenen Zustand der Türe auszuüben (kläg. act. 3, S. 3). Diese Meinung vertritt auch der von der Klägerin in Auftrag gegebene Bericht (kläg. act. 4, S. 3). Des Weiteren hält der Bericht der Kantonspolizei fest, dass der Lagerraum drei Oberlichtkippfenster aufweist. Dabei sei das rechte in Kippstellung, das mittlere