2. Die Beklagte bestreitet in der Klageantwortschrift das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls. Sie stützt sich dabei schwergewichtig auf die im Recht liegenden Berichte der Kantonspolizei St. Gallen (kläg. act. 3). Diese halten u.a. fest, dass an der Haupteingangstüre im Parterre des Lagerhauses, in welchem die Klägerin eingemietet war, keine Aufbruchspuren zu erkennen waren. Die hölzerne Eingangstüre zum Lagerraum im ersten Stockwerk sei offen gestanden. Anlässlich der Tatbestandsaufnahme seien die beiden Schliessgehäuse des Kasten- und des Zusatzschlosses, welche zur Eingangstüre gehören, auf dem Boden im Eingangsbereich gelegen. Beide Schlossteile seien offensichtlich mit Werkzeuggewalt