Université de Lausanne, in Auftrag gegebenen technischen Bericht vom 3. August 2000 und mit einem Kurzgutachten von Prof. Dr. M. K. vom 29. August 2000, welches zum Schluss kommt, dass der Tathergang, auf den die technischen Experten aus den vorhandenen Spuren etc. geschlossen hätten, einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad aufweise, weshalb er unter den Tatbestand des Einbruchdiebstahls im Sinne von Art. 1 Ziffer 2 Abs. 1 lit. a AVB subsumiert werden könne (kläg. act. 4 u. 5). Die Klägerin basiert bei ihren Überlegungen auf der Hypothese, dass der Lagerraum der Klägerin durch ein Kippfenster betreten worden sei.