Die Klägerin macht den im Rechtsbegehren genannten Schadensbetrag geltend und führt den Nachweis dafür, dass ein Einbruchdiebstahl vorliegt, mit einem von ihr bei Herrn C. und Frau K., wissenschaftliche Mitarbeiter des Institut de police scientifique, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte