1. Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen Einbruchdiebstahl versichert. Mit Datum vom 12. Juli 1999 zeigte die Klägerin bei der Beklagten einen Diebstahl an. Ein Angestellter der Firma habe sich am 17. Juni 1999 letztmals im Lager aufgehalten. Damals sei alles noch in Ordnung gewesen. Zwei Tage nach seiner Rückkehr aus den Ferien habe er das Lager am 7. Juli 1999 wieder aufgesucht und dann festgestellt, dass eingebrochen worden sei. Die Eingangstüre zum Lager sowie die Hintertüre und die Schlösser seien aufgebrochen gewesen. Ein Grossteil des Lagerbestandes sei nicht mehr vorhanden gewesen.