{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-27_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4399&type=1563347022&cHash=5b5473a69c39afac17987baae5afd644", "Checksum": "6a6fde752b7f23826036773e7594a37a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:57", "Checksum": "9c9b9e1e659224ce85660e19720771c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27\nRegeste:\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\nUnbehelflich ist auch der Einwand, es sei nicht erwiesen, dass keine weiteren Spuren\nvorhanden gewesen seien. Fakt ist, dass Wm R. keine Spuren feststellte, die auf einen\nEinbruchdiebstahl schliessen lassen, ansonsten er diese in seinem Protokoll mit\nSicherheit erwähnt hätte. Aber auch wenn Wm R. anlässlich der Tatbestandsaufnahme\nrelevante Spuren im Inneren des Lagerraums übersehen haben sollte, so wie dies die\nklägerischen Experten zur Diskussion stellen, so würden diese Spuren auf Grund der\nGerichtsexpertise nichts zur Beantwortung der Frage beitragen, ob durch das\nKippfenster eingestiegen worden ist oder nicht. Ebenso unbeachtlich sind die von den\nklägerischen Experten erwähnten hypothetischen Einstiegsmöglichkeiten. Die\nSpezialisten vom wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich haben vor Ort\ndiverse Einstiegsvarianten geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass ein Einstieg\nohne Spuren zu hinterlassen nicht möglich sei. Es ist nicht einzusehen, warum die\nprivaten Gutachter aus Lausanne besser in der Lage sein sollten, die\nEinstiegsmöglichkeiten zu beurteilen.\n\nInsgesamt gibt es keinen Grund, von der Meinung des Gerichtsexperten abzuweichen,\nwonach die Täterschaft nicht durch das Oberlicht-Kippfenster in den Lagerraum und\nauch nicht anderweitig durch Gewaltanwendung von aussen in die Räumlichkeiten der\nKlägerin eingedrungen sind. Somit erweist sich die von der Klägerin aufgestellte\nHypothese, wonach die Täter durch das Kippfenster eingedrungen sind und die\nSchlösser an der Eingangstüre manipuliert haben, um zu einem späteren Zeitpunkt von\naussen in den Lagerraum einzudringen und das Diebesgut abzuführen, als sehr\nunwahrscheinlich. Vielmehr ist es so, dass ein Eindringen über das Kippfenster\nausgeschlossen werden muss. Andere Eindringungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich\nund wurden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt bzw. fallen nicht unter die Definition\ndes Einbruchdiebstahls gemäss den AVB der Beklagten. Die Gerichtsexpertise hegt\nnicht nur erhebliche Zweifel an einem Eindringen durch Gewaltanwendung in die\nRäumlichkeiten der Klägerin, sondern lässt den Schluss zu, dass mit allergrösster\nWahrscheinlichkeit kein Einbruchdiebstahl vorliegt. Der Hauptbeweis der Klägerin ist\nsomit gescheitert und die Klage ist abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}