{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-27_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4399&type=1563347022&cHash=5b5473a69c39afac17987baae5afd644", "Checksum": "6a6fde752b7f23826036773e7594a37a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:57", "Checksum": "9c9b9e1e659224ce85660e19720771c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27\nRegeste:\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\nDer Gerichtsexperte befasst sich schliesslich eingehend mit der Frage, ob allfällige\nTäter durch das Oberlicht-Kippfenster in den Lagerraum hätten eindringen können.\nDabei stellt er fest, das Kippfenster sei überraschend schwer und es sei daher zum\nAbsenken in die horizontale Lage, in welchem das Fenster aufgefunden worden ist, ein\ngrosser Kraftaufwand nötig. Der Öffnungsvorgang sei von der Aussenseite her\nausführbar, wenn auch um einiges schwieriger als von der Rauminnenseite her. Falls\nbei einem solchen Vorgehen nicht speziell beachtet worden sei, keine Spuren zu\nsetzen, so wären erkennbare Spuren in den festgestellten Staubschichten auf der\nVerglasung als auch auf der umgebenden Mauer/Fensterbank gesetzt worden. Solche\nSpuren wurden aber von den Funktionären der Kantonspolizei St. Gallen nicht\ngefunden. Der Gerichtsexperte kommt auch zum Schluss, dass ein \"spurenloser\"\nEinstieg von aussen wegen dem Höhenunterschied vom Vordach zur gemauerten\nFensterbank nicht erfolgen könne, wenn nicht die Möglichkeit gegeben sei, auf der ca.\n30 cm breiten Fensterbank abzustehen. Falls aber auf der Fensterbank abgestanden\nworden wäre, so hätten die untersuchenden Polizeifunktionäre Spuren feststellen\nmüssen. Nachdem es sich beim vor Ort tätigen Funktionär der Kantonspolizei St.\nGallen gemäss den Aussagen des Zeugen S. um einen sehr erfahrenen und\nfachkundigen Mann handelte und der Zeuge S. auch ausführt, dass man die\nspurenkundliche Untersuchung minuziös und flächendeckend rund ums Fenster\nausgeführt und dabei keinerlei Einstiegspuren festgestellt habe, müsse und dürfe\nabgeleitet werden, dass am und rund um das Kippfenster keine Einstiegspuren\nvorgelegen hätten, weshalb eben ein Einstieg durch dieses Kippfenster\nausgeschlossen werden müsse (HG. Verf. act. 67, S. 6 - 10).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTrotz der Überzeugung, dass bei einem über das Kippfenster erfolgten Einstieg auf der\nFensterbank Spuren vorgelegen hätten und diese bei der erkennungsdienstlichen\nSpurenüberprüfung auch festgestellt worden wären, unternahm der Experte der\nVollständigkeit halber Einstiegsversuche, die davon ausgingen, dass die Täterschaft\nspurenkundlich \"unerkannt\" auf der Fensterbank stehen konnte. Sämtliche\nEinstiegsversuche, die vom Gerichtsexperten geprüft wurden, hätten aber automatisch\nzu deutlich sichtbaren Wischspuren führen müssen, weshalb der Gerichtsexperte\nzusammenfassend feststellt, dass die Täterschaft nicht durch das Oberlicht-\nKippfenster in den Lagerraum einstieg und auch nicht anderweitig durch\nGewaltanwendung von aussen in die Räumlichkeiten der Klägerin eindrang.\n\n6. An diesen Feststellungen vermögen die Stellungnahmen der klägerischen Experten\nC. / K. vom 19. Dezember 2003 und 3. Mai 2004 nichts zu ändern. Diese\nStellungnahmen bezweifeln unter anderem die Arbeit des verstorbenen R. vom\nErkennungsdienst der Kantonspolizei St. Gallen. Sie werfen die Frage auf, ob Herr R.\nalle geforderten Kenntnisse und Qualitäten habe, dass man ohne Zweifel behaupten\nkönne, dass ihm keine noch so kleine Spur entgangen wäre. Nachdem die\nZeugenaussage S. ergeben hat, dass es sich beim verstorbenen R. um einen Mann\nhandelte, der zwanzig oder noch mehr Jahre beim Erkennungsdienst arbeitete und er\nvom Zeugen S. als sehr pingeliger Mensch beschrieben wurde, der immer dann auf\ndem Platz erschien, wenn es darum ging, schwere Tatbestände zu ermitteln, sind die\naufgeworfenen Zweifel an der Arbeit von R. nicht begründet. Es kann davon\nausgegangen werden, dass es für Herrn R. als Experten in seinem Fach mit\nlangjähriger Erfahrung schnell einmal klar war, dass ein Eindringen durch das\nKippfenster ohne Hinterlassen von Spuren nicht möglich war. In diese Richtung gehen\ndenn auch die Aussagen des Zeugen S.. Genau diese Einschätzung wird vom\nGerichtsexperten bestätigt. Auch ein neutraler Beobachter kann sich bei Betrachtung\nvon Bild 10 in HG. Verf. act. 14 nicht erklären, wie ein Einbrecher durch das Kippfenster\nin das Kleiderlager soll eindringen können, ohne auf dem Fenster irgendwelche\nWischspuren zu hinterlassen. Vor allem stellt sich auch die Frage, warum denn ein\nEinbrecher gerade beim Eindringen durch dieses Kippfenster so sehr darauf bedacht\nsein soll, keine Wischspuren zu hinterlassen, lassen doch irgendwelche Wischspuren\nwohl kaum grosse Rückschlüsse auf die Täterschaft zu. Wenn es zudem primäres Ziel\nder Täter gewesen wäre, überhaupt keine Spuren zu hinterlassen, so hätten sie auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie beiden auf dem Boden liegenden Schlösser der Eingangstüre mitgenommen und\nnicht einfach liegen lassen.\n\n"}