{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-27_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4399&type=1563347022&cHash=5b5473a69c39afac17987baae5afd644", "Checksum": "6a6fde752b7f23826036773e7594a37a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:57", "Checksum": "9c9b9e1e659224ce85660e19720771c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27\nRegeste:\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\nWer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des\nVersicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es\ndas Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten\nTatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die\neinen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,\nwährend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder\nrechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs\nbehauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Da der Beweis für\nden Eintritt des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist,\ngeniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweiserleichterung\nund genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend\nwahrscheinlich zu machen vermag, was heisst, dass die Möglichkeit, dass es sich auch\nanders verhalten könnte, die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht ausschliesst,\nwobei aber gleichzeitig diese andere Möglichkeit für die betreffende Tatsache weder\neine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf. Die\nBeweiserleichterung setzt allerdings eine \"Beweisnot\" voraus. Diese Voraussetzung ist\nnach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der\nNatur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der\nbeweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen\nwerden können. Eine Beweisnot liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\naber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne\nweiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil\nder beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nff. E. 3.2). Zudem steht dem Versicherer ein aus Art. 8 ZGB abgeleitetes Recht auf\nGegenbeweis zu. Der Versicherer hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen\nzugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der\nGegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und\ndiesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss\nerforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen\nnicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Gelingt es dem Versicherer im\nRahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des\nAnspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des\nAnspruchsberechtigten gescheitert. (vgl. BGE 130 III 321 ff. E. 3.4).\n\nDie Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es liege beim einfachen\nDiebstahl nicht selten Beweisnot vor, beim Einbruchdiebstahl dahingegen – wie er in\nden AVB der Beklagten umschrieben werde und für das Vertragsverhältnis zwischen\nden Parteien gelte – sei dies nicht der Fall. Ein Einbruch in diesem Sinne bedinge\nGewaltanwendung. Sie beziehe sich auf den Akt des Eindringens in ein geschlossenes\nGebäude, einen geschlossenen Raum oder ein Behältnis. Im Wort \"Einbruch\" stecke\nder Terminus \"Bruch\", \"Brechen\", also die Beseitigung eines Widerstands durch den\nTäter. Und solche Gewalt hinterlasse Spuren. Ein Einbruch im Sinne der AVB ohne das\ngeringste Spurenbild von Gewalt lasse sich nach Auffassung der Beklagten nicht\nvorstellen. Wenn also die Klägerin behaupte, es sei im Juli 1999 in ihr Kleiderlager\neingebrochen und Ware im Wert eines sechsstelligen Betrags entwendet worden, dann\nhabe sie die Gewaltanwendung von Aussen, das gewaltsame Eindringen in den\nLagerraum mit entsprechenden Spuren zu beweisen. Überwiegende\nWahrscheinlichkeit genüge nicht. Sie würde nur dann genügen, wenn das Gericht zur\nAuffassung gelangen würde, ein Einbruchdiebstahl sei theoretisch auch ohne Spuren\nvon Gewaltanwendung denkbar.\n\n5. Die vom Gericht in Auftrag gegebene Expertise kommt zum Schluss, die bei der\nEingangstür zum Lagerraum der Klägerin festgestellten Beschädigungen seien bei\ngeschlossenem Zustand der Lagereingangstüre nicht möglich. Die entsprechenden\nManipulationen seien somit bei offenstehender Lagertüre vorgenommen worden.\nDadurch bestätigt der Gerichtsexperte, was bereits schon die von der Klägerin\nbeauftragten Experten festgestellt haben: Die auf beiden sichergestellten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchliessgehäusen festgestellten Spuren weisen eindeutig auf eine Gewalteinwirkung\nbei offener Türe von der Lagerrauminnenseite her hin. Somit steht fest und ist\nunbestritten, dass die möglichen Täter nicht mit Gewalt über die Eingangstüre in den\nLagerraum der Kläger eingedrungen sind.\n\nDes Weiteren stellt die Expertise fest, dass die bei der Verbindungstür vom Lagerraum\nzum Vorraum Warenlift festgestellten Aufbruchspuren von der Lagerseite gesetzt\nworden sind. Ein Eindringen vom Vorraum Warenlift durch diese Verbindungstür in den\nLagerraum kann somit ebenfalls ausgeschlossen werden.\n\n"}