{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-27_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4399&type=1563347022&cHash=5b5473a69c39afac17987baae5afd644", "Checksum": "6a6fde752b7f23826036773e7594a37a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:57", "Checksum": "9c9b9e1e659224ce85660e19720771c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27\nRegeste:\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIndiz für einen vorgetäuschten Einbruch. Und genauso könne auch das Absprengen\ndes herausgeschraubten Schliessgehäuses nur fingiert worden sein. Hierfür spreche\nauch, dass die massive Beschädigung der Schlösser für das Öffnen der geschlossenen\nTüre von innen her gar nicht notwendig gewesen wäre. Nach den Feststellungen der\nGerichtsgutachter habe sich die Lagertüre auch in geschlossenem Zustand von innen\nher mit etwas Geschick ohne Beschädigung öffnen lassen, indem die Türflügel\ngemeinsam nach innen gezogen würden und der Schliessriegel aus dem Schloss gleite\n(Gerichtsgutachten, S. 5 oben). Die Hergangsversion der Privatgutachter kranke an\nverschiedenen Ungereimtheiten und Beweislosigkeit. Nebenbei bemerkt habe der\nbehauptete Einbruch nach Angaben der Klägerin während deren Betriebsferien\nstattgefunden, was ebenfalls gegen ein Sicheinschliessenlassen der Täterschaft\nspreche. Vielmehr handle es sich bei der Hypothese der Klägerin, die\nGewaltanwendung habe später stattgefunden und bestünde im leichten Aufdrücken\nder präparierten Türe um reine Spekulation. Zudem bedinge ein gewaltsames\nEindringen im Sinne des bei der Beklagten versicherten Risikos, dass der geschlossene\nZustand eines Raumes gewaltsam beseitigt werde. Wer eine Türe so präpariere, dass\nsie leicht und ohne grossen Widerstand aufgestossen werden könne, wende keine\nGewalt im Sinne der AVB an.\n\nIn der Tat kann der Auffassung der Klägerin auch nach Beurteilung des\nHandelsgerichts nicht gefolgt werden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Ziff. 1 lit. a\nAVB der Beklagten wird die von Keller / Rölli zuletzt genannte Variante des Diebstahls\nnach Einschliessenlassen der Täterschaft in den versicherten Räumen nicht von der\nDefinition des \"Einbruchdiebstahls\", wie ihn die Parteien in den AVB der Beklagten\nvereinbart haben, umfasst. Weder das Eindringen durch das offene Oberlicht-\nKippfenster ohne dessen Beschädigung, noch das Sicheinschliessenlassen der\nTäterschaft kann als gewaltsames Eindringen qualifiziert werden. Eine in oder an einem\nversicherten Raum ausgeführte Gewaltanwendung nach gewaltlosem Eindringen in\ndenselben ist jedoch aufgrund der Definition des versicherten Risikos in den AVB der\nBeklagten unbeachtlich, denn sie kommt einer aufgrund der Parteivereinbarungen nicht\nversicherten Beschädigung bei einem einfachen Diebstahl gleich. Ferner geht es –\nentgegen den Ausführungen des Parteigutachters M. K. – zu weit, ein nachträgliches\nleichtes Öffnen ohne grossen Widerstand der zuvor (nach dem erstmaligen gewaltlosen\nEindringen) von innen her präparierten Lagertüre als gewaltsames Eindringen im Sinne\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder AVB der Beklagten zu qualifizieren. Selbst wenn man der Tathergangs-Hypothese\nder Parteigutachter C. / K. folgen würde, hätte die entscheidende Gewaltanwendung\nfrüher im Zeitpunkt der Manipulation an den Schliessgehäusen von der\nLagerrauminnenseite her stattgefunden; dies im Zuge nicht eines \"Einbruchs\", sondern\neines gewaltlosen Eindringens mit einem anschliessend gewaltsamen \"Ausbruch\" aus\ndem versicherten Lagerraum. Das nachträgliche \"leichte Öffnen\" der Lagerraumtüre\n\"ohne grossen Widerstand\" von aussen ist damit vielmehr dem Tatbestand des\nEindringens durch eine unverschlossene Türe gleichzustellen, welches nach Art. 1 Ziff.\n2 lit. a AVB nicht zu den versicherten Gefahren gehört.\n\n"}