{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-27_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4399&type=1563347022&cHash=5b5473a69c39afac17987baae5afd644", "Checksum": "6a6fde752b7f23826036773e7594a37a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:57", "Checksum": "9c9b9e1e659224ce85660e19720771c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27\nRegeste:\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\nDas Handelsgericht kommt zum Schluss, dass kein hinreichender Konnex zwischen\ndem zu beurteilenden Sachverhalt 1999 und dem Sachverhalt 2004 ersichtlich ist,\nzumal das von der Polizei rekonstruierte Vorgehen der Täterschaft sowie das\nSpurenbild beider Sachverhalte kaum Parallelen aufweist. Ferner schätzt das\nHandelsgericht die Wahrscheinlichkeit, dass Herr X. etwas Entscheidrelevantes über\nden Sachverhalt 1999 aussagen kann/würde, als äusserst gering ein. Die Vorbringen\nder Klägerin basieren auf blossen wagen Vermutungen. Das Handelsgericht lehnt\ndeshalb den Aktenbeizug betreffend Einbruch 2004, den Antrag betreffend Befragung\nvon Herrn X. sowie den Sistierungsantrag ab (vgl. Antrag 1, und 4 der Klägerin vom 15.\nDezember 2004). Der klägerische Antrag 3 betreffend Einladung an die\nStaatsanwaltschaft, das am 12. Juli 1999 vorläufig eingestellte Strafverfahren\nweiterzuführen, muss direkt an letztere adressiert werden; auch diesem Antrag kann\ndeshalb nicht stattgegeben werden. Anzumerken bleibt, dass – sollten sich bei\nFortsetzung des Strafverfahrens für vorliegenden Entscheid relevante neue Tatsachen\nergeben – den Klägerin das Rechtsmittel einer Revision offen stünde (Art. 247 lit. a\nZPO).\n\n4. Es ist unbestritten und steht fest, dass die Klägerin bei der Beklagten gegen\nEinbruchdiebstahl versichert ist (vgl. kläg. act. 1), nicht versichert ist gemäss der Police\nund den AVB der Beklagten für die Versicherung von Geschäftsbetrieben (vgl. kläg. act.\n1) der einfache Diebstahl. Für die Auslegung, des Begriffs \"Einbruchdiebstahl\" ist\nvorliegend in erster Linie Art. 1 Ziff. 2 lit. a der AVB der Beklagten heranzuziehen.\nHiernach liegt nur dann ein Einbruchdiebstahl vor, wenn die Täter \"gewaltsam in ein\nGebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis\naufbrechen. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist ein Diebstahl durch Aufschliessen\nmit dem richtigen Schlüssel oder Code, sofern sich der Täter diesen durch\nEinbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat.\" Die Beklagte bestreitet das\ngewaltsame Eindringen in die Räumlichkeiten der Klägerin.\n\nDie allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten stimmen mit dem generell\ngültigen versicherungsrechtlichen Tatbestand des Einbruchs überein (vgl. Alfred\nMaurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. vollst. überarb. Aufl., Bern 1995,\nS. 515 ff.). Die Klägerin behauptete anlässlich der Schlussverhandlung indessen, der\nBeurteilung des vorliegenden Sachverhalts sei vielmehr die Definition von Keller / Rölli\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzugrunde zu legen. Nach Keller / Rölli umschreiben die AVB den Einbruch mit eigenen,\nvom Strafgesetz unabhängigen versicherungsrechtlichen Kriterien. Darnach liege ein\nEinbruchdiebstahl nicht nur dann vor, wenn der Täter Versicherungsräume oder\nBehältnisse aufbreche oder sie mit falschen oder mit durch Einbruch oder Beraubung\nentwendeten Schlüsseln öffne, sondern auch dann, wenn er sich in die\nVersicherungsräume einschleiche oder sich darin verberge und den Diebstahl begehe,\nnachdem er sich in den Versicherungsräumen habe einschliessen lassen (Max Keller /\nHans Rölli, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs-Vertrag –\nAllgemeine Bestimmungen, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1968, S. 471; betreffend Variante der\nEinschliessung in die Versicherungsräume mit diversen Hinweisen auf die deutsche\nund österreichische Rechtsprechung). Die klägerischen Parteigutachter C. / K. stellten\nferner die Hypothese auf, durch die Vorbereitungshandlungen (Manipulation an den\nTürschlössern) habe die Türe später von aussen geöffnet werden können, wozu wenig\nGewalt, aber immerhin Gewalt notwendig gewesen sei. Dass Gewalt habe angewendet\nwerden müssen, zeige sich auch daran, dass das Öffnen von aussen zum Absprengen\ndes herausgeschraubten Gehäuses geführt habe (kläg. act. 4, S. 6). Gestützt auf diese\nTathergangshypothese liess die Klägerin durch einen weiteren Parteigutachter,\nRechtsprofessor M. K., sodann behaupten, auch ein nachfolgendes Aufdrücken der\nzuvor präparierten Lagerraumtüre von aussen mit \"leichter Gewalt\" werde vom Begriff\n\"gewaltsames Eindringen\" i.S.v. Art. 1 Ziff. 2 lit. a AVB umfasst. Die AVB der Beklagten\nwürden das Mass der Gewaltanwendung nicht umschreiben. Damit erfülle auch das\nEindringen mit \"wenig Gewalt\" das \"Mass der erforderlichen Gewaltanwendung\" in Art.\n1 Ziff. 2 lit. a AVB. Der Versicherer hafte für alle Ereignisse, welche die Merkmale der\nGefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen worden sei, an sich trügen,\nsofern der Versicherungsvertrag nicht einzelne Ereignisse (z.B. Einbruchdiebstahl mit\nbloss \"leichter\" Gewaltanwendung) in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der\nDeckung ausschliessen würden (Art. 33 VVG). Die Mehrdeutigkeit bzw.\nAuslegungsbedürftigkeit des Ausdrucks \"gewaltsames Eindringen\" gehe somit nach\ndem Grundsatz gemäss Art. 33 VVG zu Lasten des Versicherers (vgl. kläg. act. 5).\n\nDie Beklagte plädierte hiergegen an Schranken, es sei zu beachten, dass das\nZusatzschloss nach Angaben von Herrn Y. von der Klägerin und nach den\nFeststellungen des Erkennungsdienstes nicht verschlossen gewesen sei; gleichwohl sei\nes von innen her gewaltsam aufgebrochen worden (vgl. kläg. act. 1, S. 3). Das sei ein\n\n"}