{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-27_2004-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4399&type=1563347022&cHash=5b5473a69c39afac17987baae5afd644", "Checksum": "6a6fde752b7f23826036773e7594a37a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:57", "Checksum": "9c9b9e1e659224ce85660e19720771c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2004 HG.2001.27\nRegeste:\nArt. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB); Art. 8 ZGB (SR 210). Zu beurteilen war, ob es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Schaden um einen durch die Beklagte versicherten Schaden aus Einbruchdiebstahl gemäss Definition in Art. 1 Ziff. 2 Abs. 1 lit. a AVB der Beklagten handelte und demnach die Beklagte zu verpflichten sei, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden zu ersetzen. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls im Sinne ihrer AVB (Handelsgericht, 16. Dezember 2004, HG.2001.27).\n\nüberliess diese Stellungnahme dem Gerichtsgutachter, worauf dieser am 30. März\n2004 einen Ergänzungsbericht ablieferte (HG. Verf. act. 79), womit das\nBeweisverfahren sein Ende nahm und der Schriftenwechsel fortgesetzt wurde. Am 19.\nMai 2004 reichte die Klägerin die Replik ein, welche wiederum begleitet war von einer\nStellungnahme der Parteigutachter C. / K.. Die Klägerin hielt an ihren Behauptungen\nvollumfänglich fest. Das Gutachten habe keine Klarheit geschaffen zur Frage, wie die\nTäterschaft in den Lagerraum gelangt sei. Zudem bringt sie vor, dass der verstorbenen\nWm R., der leitender Beamter bei der Tatbestandsaufnahme des zur Diskussion\nstehenden Ereignisses war, ungenau, oberflächlich und voreingenommen geprüft habe.\nDie Beklagte ihrerseits kommt in ihrer Duplik zum Schluss, das Beweisverfahren habe\nergeben, dass die Täterschaft gewaltlos in den Lagerraum eingedrungen und von innen\nher die Schlösser an der Haupttüre zum Korridor und an der Türe zum Liftraum\nbeschädigt habe. Ein gewaltsames Eindringen von aussen sei mangels entsprechender\nSpuren auszuschliessen, weshalb ein Einbruchdiebstahl seitens der Klägerin nicht\nnachgewiesen sei. Folglich bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten.\n\nAuf das Ergebnis des Beweisverfahrens und die weiteren Ausführungen der Parteien in\nden Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung relevant,\neingegangen.\n\nIII.\n\n1. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestritten und gegeben. Beide Parteien\nsind im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Die Streitigkeit steht mit der\ngegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen (Artikel 14 ZPO; sGS 961.2). Gemäss\nArt. 30 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (nachfolgend AVB;\nvgl. kläg. act. 1) können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag am schweizerischen\nWohnsitz des Versicherungsnehmers und am Ort der versicherten Sache, sofern er in\nder Schweiz liegt, geltend gemacht werden. Die Klägerin hat Sitz in St. Gallen. Zudem\nhat das zur Diskussion stehende Versicherungsereignis in St. Gallen stattgefunden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Mit Datum vom 9. Juli 2004 reichte die Klägerin eine nachträgliche Eingabe ein. Eine\nnachträgliche Eingabe ist dann zulässig, wenn das rechtliche Gehör es erfordert.\nSolches ist der Fall, wenn die Gegenpartei zulässigerweise neue Tatsachen oder neue\nBeweismittel in den Prozess einbringt, zu denen der Prozessgegner noch nicht Stellung\nnehmen konnte. Reicht eine Partei eine nachträgliche Eingabe zur Wahrung des\nrechtlichen Gehörs ein, so hat sie im Einzelnen darzutun, welche neuen Vorbringen der\nGegenpartei eine Stellungnahme erfordern (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar\nzur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2f. zu Art. 164 ZPO).\n\nDie von der Klägerin in ihrer nachträglichen Eingabe als neu bezeichneten Vorbringen\nder Beklagten sind nicht neu. Vielmehr spricht die Klägerin Tatsachenbehauptungen\nan, die bereits schon Thema in der Klageantwortschrift bzw. im Gerichtsgutachten\nwaren. Die Klägerin hätte somit ohne weiteres bereits schon früher das vorbringen\nkönnen, was sie nun in der nachträglichen Eingabe vorbringt.\n\nDie nachträgliche Eingabe erweist sich somit als nicht zulässig.\n\n3. Zu den Anträgen der Klägerin vom 15. Dezember 2004:\n\nAnlässlich der Schlussverhandlung begründete die Klägerin ihre Anträge u.a. damit,\ndas Novum des Einbruchs im Sommer 2004 sei von erheblichem Interesse und könne\nfür vorliegende Zivilstreitsache entscheidend sein. Die vollständigen Akten dieses\nerneuten Einbruchs müssten eingesehen werden, um zu beurteilen, ob jener\nSachverhalt für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sei. X. sei allenfalls schon\ndamals der Täter gewesen oder wisse möglicherweise etwas über den Einbruch im\nSommer 1999. Der Einbruch im Sommer 2004 sei über das Vordach erfolgt, was im\nvorliegenden Verfahren von der Polizei kategorisch ausgeschossen worden sei.\n\nDie Beklagte hielt den Vorbringen der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung\nentgegen, ausser der zufälligen Identität des Einbruchgebäudes bestehe keine\nParallelität zu diesem Fall. Der Sachverhalt 2004 habe ein einbruchtypisches\nSpurenbild, dies im Gegensatz zum Sachverhalt im vorliegenden Verfahren, welcher 5\nJahre zurückliege. Auch das Vorgehen des angeblichen Täters X. beim Einbruch 2004\nund das Schadensbild im vorliegenden Sachverhalt seien ganz anders.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}